Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sofern Sie lediglich eine Eintrittskarte ohne
weitere Reiseleistungen buchen, tritt TICKET & TOUR nur
als Vermittler einer Fremdleistung auf. Es gelten in diesem
Falle unsere Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten.
Werden unter der Rubrik »VIP Tickets« Eintrittskarten
mit einer Zusatzleistung wie z.B. Unterkünfte oder Beförderungen
zum Veranstaltungsort angeboten (Reisearrangements), ist TICKET
& TOUR Reiseveranstalter
Eintrittskarten
Reiseveranstalter
1.1. Vertragsbeziehungen
Soweit TICKET & TOUR nicht im Namen und auf Rechnung des
jeweiligen Veranstalters die Eintrittskarten vermittelt und
dies dem Kunden auch im Rahmen der Vertragsanbahnung bekannt
gemacht wird, beauftragt der Kunde TICKET & TOUR für ihn
die entsprechenden Eintrittskarten im eigenen Namen zu besorgen
und an den Kunden weiter zu veräußern.
Soweit nicht TICKET & TOUR für die jeweilige Veranstaltung
selbst als Veranstalter genannt ist kommen hinsichtlich des
Veranstaltungsbesuches Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden
bzw. dem Inhaber der Eintrittskarte und dem jeweiligen Veranstalter
zustande.
1.2. Zustandekommen des Vertrages bei Bestellung über das
Internet
- Das Angebot zum Vertragsabschluss geht durch die Eingabe
der Bestellung in den Online-Shop bzw. bei der Bestellung
mit der Zahlungsart "Nachnahme" durch Übersendung des Bestellformulars
an TICKET & TOUR vom Kunden aus.
- Soweit der Kunde über den Online-Shop bestellt und eine
gültige E-Mail-Adresse angegeben hat, erfolgt eine Bestätigung
des Empfangs des Angebotes an diese E-Mail-Adresse.
- TICKET & TOUR nimmt das Angebot des Kunden durch Bereitlegung/Absendung
der Eintrittskarten oder durch Übersendung einer schriftlichen
Bestätigung an. Als schriftliche Bestätigung genügt auch E-Mail
oder Telefax.
1.3. Kartenabholung/Versand
TICKET & TOUR wird die besorgten Eintrittskarten für den
Kunden im Ladengeschäft in der Münchner Straße 66a, 85221 Dachau
zur Abholung bereit legen. Soweit der Kunde den Versand der
Karten gewünscht hat, wird TICKET & TOUR diese an die in
der Bestellung angegebene Adresse umgehend versenden.
1.4. Haftungsbeschränkung
- TICKET & TOUR haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln,
bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche
aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Personenschäden.
- Für sonstige Schäden, die nur auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen haftet TICKET & TOUR nur bei Verletzung von vertragswesentlichen
Pflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den Ersatz des
vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Ansonsten haftet
TICKET & TOUR nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit
verursacht wurden.
- Soweit die Haftung von TICKET & TOUR vorstehend begrenzt
wurde, gilt dies auch für die Haftung von Erfüllungsgehilfen
von TICKET & TOUR.
1.5. Zahlung
Soweit zwischen dem Kunden und TICKET & TOUR Vorauszahlung
vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, sofort nach Erhalt
der Rechnung an TICKET & TOUR zu bezahlen. TICKET &
TOUR behält sich in diesem Fall vor, die Eintrittskarten erst
bereitzulegen bzw. auszuliefern, wenn der entsprechende Zahlungseingang
verzeichnet worden ist.
1.6. Datenschutz
Ihre Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze
genutzt und verarbeitet. Einzelheiten hierzu finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.
1.7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Rechnung verbleiben
die gelieferten Eintrittskarten im Eigentum von TICKET &
TOUR.
1.8. Schlussbestimmungen
- Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen
Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Abkommens
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
- Soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist, ist Dachau Gerichtsstand für alle
Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.
Stand: 20.02.03
2.1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter TICKET
& TOUR den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich
an.
Die Anmeldung kann schriftlich oder online vorgenommen werden.
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht,
sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
Der Vertrag wird für TICKET & TOUR verbindlich, sobald
Ihnen die Buchung schriftlich per Post bzw. per Fax bestätigt
wird.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters
vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,
wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme erklärt.
2.2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur
gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von
§ 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluß
leisten Sie eine Anzahlung von 15%. Die Restzahlung wird 30
Tage vor ihrer Abreise fällig, sofern die Reise nicht mehr
aus den in Ziffer 7.b) genannten Gründen abgesagt werden
kann.
2.3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich
aus den Leistungsbeschreibungen auf der Homepage und aus den
hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die auf der Homepage enthaltenen Angaben sind für den
Reiseveranstalter bindend. TICKET & TOUR behält sich
jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß eine
Änderung der Homepage-Angaben zu erklären, über
die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird.
2.4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß
notwendig werden und die von TICKET & TOUR nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsabänderungen oder -abweichungen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine
kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
TICKET & TOUR behält sich vor, die ausgeschriebenen
und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen, die Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse,
in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro
Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern
zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat
der Reiseveranstaler den Reisenden unverzüglich, spätestens
jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn TICKET & TOUR in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
2.5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzperson
2.5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang
der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem
Kunden wird im eigenen Interesse empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er
die Reise nicht an, so kann TICKET & TOUR Ersatz für
die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Der pauschalisierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren
beträgt in der Regel pro Person:
Bis zum 45. Tag vor Abreise 15%
Bis zum 35. Tag vor Abreise 50%
Danach 100%
Bei Eintrittskarten beträgt die Stornogebühr grundsätzlich
100%.
2.5.2. Auf Wunsch nimmt TICKET & TOUR, soweit durchführbar,
vor Beginn der unter 2.5.1. genannten Fristen eine Änderung
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
vor. Dafür werden DM 50,-, bei Linienflügen DM 150,-
pro Reisenden erhoben. Umbuchungen von Eintrittskarten ohne
Reiseleistungen sind nicht möglich.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu
Bedingungen gemäß Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
2.5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen,
daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt. TICKET & TOUR kann dem Eintritt
des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernisssen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der
Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen
Mehrkosten.
2.5.4. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter
vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
2.6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht
in Anspruch, so wird sich TICKET & TOUR bei den Leistungsträgern
um Erstattung der ersparten Aufwendungen gemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
2.7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
TICKET & TOUR kann in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt
der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht
in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist TICKET & TOUR verpflichtet,
den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen
für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis
zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für TICKET & TOUR deshalb
nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese
Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im
Falle der Durchführung der entstehenden Kosten eine Überschreitung
der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese, bedeuten
würde. Ein Rücktrittsrecht vom Reiseverasntalter besteht
jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht
zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er
die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist
und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet
hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der
Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet,
sofern er von einem Ersatzangebot von TICKET & TOUR keinen
Gebrauch macht.
2.8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung des Reise noch zu erbringenden
Reiseleistugen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendingen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag
die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von
den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen
die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
2.9. Haftung des Reiseveranstalters
2.9.1. TICKET & TOUR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des
Leistungsträgers;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß
Ziff. 3 vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben
erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen.
2.9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden
der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
2.9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich
zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und
dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis
ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen,
sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung
ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für
die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige
Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen
ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
2.10. Gewährleistung
A. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so
kann der Reisende Abhilfe verlangen. TICKET & TOUR kann
die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhälnismäßigen
Aufwand erfordert.
Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
B. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in
dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs
der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein,
soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den
Mangel anzuzeigen.
C. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet TICKET & TOUR innerhalb einer angemessenen Frist
keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse
und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch
schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem,
dem Reiseverantalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dan nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gereichtfertigt
wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für ihn von Interesse waren.
D. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn,
der Mangel der beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter
nicht zu vertreten hat.
2.11. Beschränkung der Haftung
2.11.1. Die vertragliche Haftung von TICKET & TOUR
für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
2.11.2. Für alle Schadenersatzansprüche des
Kunden gegen TICKET & TOUR aus unerlaubter Handlung, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet
der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 150.000,-
DM je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für
Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 8.000,- DM.
Liegt der Reisepreis über 2.666,- DM, ist die Haftung auf
die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem
Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der
Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
2.11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die
als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung
ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
2.11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen TICKET &
TOUR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
2.12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis
zu gegen. Diese ist beauftrag, für Abhilfe zu sorgen, sofern
die möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung
nicht ein.
2.13. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber TICKET &
TOUR geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in
sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem
die Reise dem Vertrag nach enden soll. Hat der Reisende solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis
zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche
schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter
Handlung verjähren in drei Jahren.
2.14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige
des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren
eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
Für Angehörige andere Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft.
TICKET & TOUR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweiligen diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Reiseveranstalter
die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten,
die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt
sind.
2.15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur
Folge.
2.16. Gerichtsstand
Klagen gegen TICKET & TOUR sind an dessen Sitz zu erheben.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden
ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn,
die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die
nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend.
Stand 22.1.2001
TICKET & TOUR, Münchner Str. 66a, 85221 Dachau
Handelsregister München HRA69755
Inhaber: Bert Weinhold
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